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Wahlrecht jetzt auch für Menschen mit Behinderung

Bundesverfassungsgericht macht den Weg bereits zur Europawahl frei. Menschen mit Behinderung müssen sich noch ins Wählerverzeichnis aufnehmen lassen.
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Bisher waren Menschen mit Behinderung, für die es eine rechtliche Betreuung in allen Angelegenheiten gibt, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das betraf auch Menschen, die sich im sogenannten Maßregelvollzug einer Psychiatrie befinden. Am 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieser Ausschluss von Wahlen verfassungswidrig ist. Mitte April legte das Bundesverfassungsgericht nun fest, dass das Wahlrecht für Menschen mit Behinderung bereits zur Europawahl am 26. Mai gilt.

Mit dem Urteil vom 15. April 2019 machte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Ausschlüsse vom Wahlrecht im Europawahlgesetz ebenfalls verfassungswidrig sind. Die örtlichen Behörden müssen gewährleisten, dass man sich in das Verzeichnis der Wähler*innen eintragen kann.

„Das Wahlrecht für Menschen mit Behinderung – ein großer Tag für die Demokratie!“

Seit 2013 haben der Fachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) und der Deutsche Caritasverband gemeinsam mit der Bundesvereinigung Lebenshilfe eine Gruppe von Beschwerdeführenden unterstützt, Menschen mit Behinderung endlich zu Bundestagswahlen oder jetzt auch zur Europawahl zuzulassen. „Es ist ein großer Tag für die Demokratie. Nunmehr dürfen alle Menschen mit Behinderung bei der Europawahl ihre Stimme abgeben“, freute sich Johannes Magin, Vorsitzender der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie.

Wichtiger Hinweis für die anstehende Europawahl

Wie alle anderen Wählerinnen und Wähler sind auch Menschen mit Behinderung ins Wählerverzeichnis aufzunehmen. Allerdings muss das dieses Mal noch auf Eigenintiative hin erfolgen. Das Wählerverzeichnis für die Europawahl war bereits vor dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstellt, so dass Menschen mit Behinderung noch nicht mit berücksichtigt waren.

Das heißt, Menschen mit Behinderung müssen sich von sich aus bei ihrem zuständigen Wahlamt melden, um sich ins Wählerverzeichnis aufnehmen zu lassen. In Regensburg ist das zum Beispiel bis zum 24. Mai 2019, 18 Uhr, möglich. Es kann sein, so die Auskunft des Amtes, dass andere Gemeinden und Städte das wieder anders handhaben. Deshalb am besten so bald als möglich bei der eigenen Gemeinde oder Stadt anrufen, sich erkundigen und von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.

 

Text: Isolde Hilt/Pressemeldung CBP

 

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